Wohnviertel im Lehel in München
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Das Landgericht München hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die vielen viel Geld sparen dürfte.

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Grundsatzurteil: Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus unzulässig

Grundsatzurteil: Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus unzulässig

Gute Nachricht für alle Mieter: Das Landgericht München hat Mieterhöhungen über den Mietspiegel hinaus klare Grenzen gesetzt. Nicht einmal die Inflation rechtfertige solche Mietsteigerungen.

Was das Wohnen angeht, gilt München als die teuerste Stadt Deutschlands. Regelmäßig belegt die bayerische Landeshauptstadt in den Rankings den ersten und damit teuersten Platz. Das Landgericht München I hat nun Mieterinnen und Mietern den Rücken gestärkt und Vermietenden klare Grenzen bei Mieterhöhungen gesetzt. Die Entscheidung habe erhebliche Bedeutung für viele Mietverhältnisse in München, so das Gericht.

Vermieterin argumentierte bei Mieterhöhung mit hoher Inflation

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einer Grundsatzentscheidung geurteilt, dass Mieterhöhungen, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgehen, in der Regel nicht zulässig sind. Ein solcher Zuschlag lasse sich jedenfalls nicht mit der Inflation begründen.

Vorausgegangen war ein Fall, in dem die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung durchsetzen wollte. Sie hatte einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 gefordert. Die Begründung: Seit dem Erlass des Mietspiegels 2023 sei die ortsübliche Vergleichsmiete – vor allem durch die Inflation – ungewöhnlich stark gestiegen. Deshalb sei ein sogenannter Stichtagszuschlag gerechtfertigt.

Richter wiesen Begründung ab

Ein Amtsrichter wies die Klage in erster Instanz allerdings ab. Auch in zweiter Instanz wies jetzt das Landgericht München I. die Begründung für die Mieterhöhung ab.

Unter anderem tauge die hohe Inflationsrate nicht als Begründung. Das Gericht erklärte, die "ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete" ließe sich damit nicht begründen.

Der Verbraucherpreisindex bzw. die Inflationsrate wird auf der Basis eines fiktiven, repräsentativen Warenkorbes berechnet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert.

Dem könne aber keine belastbare Aussage für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete entnommen werden, so die 14. Zivilkammer.

Noch viele Streitigkeiten beim Landgericht anhängig

Zudem betonte die zuständige Kammer, dass die Einführung einer solchen "Stichtagspraxis" zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und damit die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten gefährden könnte.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I ist für alle Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts München in Fragen von Mieterhöhungsverlangen allein zuständig. Beim Amtsgericht München werde die Frage des Stichtagszuschlags von den Richterinnen und Richtern unterschiedlich beantwortet.

Eine Vielzahl von Berufungen mit der Frage, ob ein Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreichend sei, um einen Stichtagszuschlag zu begründen, sind noch beim Landgericht München I anhängig. Die Grundsatzentscheidung der Kammer habe daher erhebliche Bedeutung für viele Mietverhältnisse in München.

Im konkreten Fall hat die Vermieterin ihre Berufung nach dem Hinweisbeschluss der Kammer bereits zurückgenommen.

Mit Informationen der dpa.

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