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Negative Online-Bewertung: So weit dürfen User gehen

Negative Online-Bewertung: So weit dürfen User gehen

Online-Bewertungen sind eine wichtige Orientierungshilfe beim Einkaufen im Web. Allerdings drohen manche Unternehmen bei schlechten Noten mit dem Anwalt. Tatsächlich gelten beim Bewerten ein paar Regeln, die man kennen sollte.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Wer hat das noch nicht erlebt, man kauft etwas online und bekommt ein Gerät, das nicht das hält, was in der Ankündigung versprochen wurde. Und weil man gerade in Fahrt ist, gibt es einen saftigen Kommentar. Das kann allerdings nach hinten losgehen. Und zwar dann, wenn das kritisierte Unternehmen gegen die Bewertung vorgeht. Für Firmen ist es inzwischen ein Leichtes, einen Anwalt zu finden, um Druck auszuüben. Im Internet werben zahlreiche Juristen damit, Negativ-Bewertungen weg klagen zu können.

Es drohen Schadenersatz und Schmerzensgeld

User, die sich bei ihren Kommentaren nicht im Griff haben, bieten Firmen und ihren Anwälten die Möglichkeit zur Gegenoffensive. Und das kann durchaus unangenehm werden. Zum einen hat eine Firma die Möglichkeit, User auf Schadenersatz zu verklagen. Sollte sich zeigen, dass auf einen Schmähkommentar hin zum Beispiel in einem Restaurant keine Gäste mehr gekommen sind, kann der Betreiber versuchen, die entgangenen Gewinne via Schadenersatz einzutreiben.

Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt, dass außerdem bei verletzenden Äußerungen auch Schmerzensgeld verlangt werden kann. Und als Drittes kommt bei groben Beleidigungen womöglich noch eine Strafanzeige hinzu. Verbraucherschützerin Halm verweist auf die Paragrafen 185 und folgende im Strafgesetzbuch. Wer ein paar Grundregeln bei seinen Bewertungen beachtet, muss allerdings auch keine Konsequenzen befürchten.

Persönliche Meinung darf man äußern

Angreifbar macht sich vor allem, wer sich nicht an die Fakten hält und Unwahrheiten behauptet. Kauft jemand beispielsweise einen Staubsauger, wird er oder sie mit einer Behauptung, dass die Saugleistung gleich null ist, nicht durchkommen. Ungefährlich wäre dagegen zu schreiben, dass man sich bei dem Gerät mehr Power erwartet hätte.

Generell sind Meinungen erlaubt. Über ein Restaurant kann man durchaus schreiben, dass einem das Essen nicht geschmeckt hat und, dass man die Mitarbeiter als unfreundlich empfand. Dass das Essen eiskalt serviert wird, sollte man dagegen eher nicht behaupten, wenn man es nicht hieb- und stichfest beweisen kann. "Erfindet man Sachverhalte oder stellt sie anders als wirklich passiert dar, kann der Unternehmer dagegen vorgehen", sagt Halm.

Nur einen Stern zu vergeben, ist ok

Was Firmen nicht mögen, sind Ein- oder Zwei-Sterne-Bewertungen. Auch dagegen versuchen manche mithilfe von Anwälten vorzugehen. Dabei kann man als User kaum für einen simplen Stern, ohne zusätzlichen Kommentar belangt werden, wie es bei der Verbraucherzentrale Bayern heißt. Ein Stern bedeutet soviel wie gefällt mir gar nicht, fällt also in die Kategorie Meinung. Was allerdings nicht heißt, dass nicht manche Unternehmen versuchen, den einen Stern per Anwalt wegzubekommen.

Wer sich an die Regeln hält, braucht sich von einem Anwalt nicht einschüchtern zu lassen. Allerdings sollte man auf ein Schreiben reagieren, indem man schriftlich widerspricht. Sollten die Anwälte nicht nachgeben und trotzdem weiter Druck aufbauen, bleibt wahrscheinlich aber nichts anderes übrig, als selbst zum Anwalt zu gehen. Oder man zieht seine Bewertung zurück, um sich weiteren Ärger zu ersparen.

Gibt es bald nur noch vier und fünf Sterne?

Juristisches Gehacke droht dabei, die Sterne auf Dauer wertlos zu machen. User, die schon einmal juristisch unter Druck gesetzt wurden, dürften sich in Zukunft dreimal überlegen, ob sie nochmal eine Bewertung schreiben. Übrig blieben dann nur noch die guten Bewertungen. Eine Hilfestellung für Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich über Artikel informieren wollen, ist das dann jedoch nicht mehr.

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