Der Wintereinbruch in Bayern sorgt seit Tagen für massive Probleme im Verkehr. Vor allem im südlichen Teil des Freistaats ist der Bahn- und Flugverkehr immer wieder zum Erliegen gekommen, weil Gleise blockiert oder Startbahnen zugeschneit oder vereist waren und sind. Betroffene haben allerdings einige Ansprüche, wenn ihr Zug oder Flug ausgefallen ist.
Flug wird annulliert: Umbuchung oder Geld zurück
Wer seinen Flug oder eine Bahnfahrt in einem EU-Land antritt, für den gelten in nahezu allen Fällen die europäischen Verordnungen zu Fahr- und Fluggastrechten. Kommt es zu Verspätungen oder kurzfristigen Absagen, dann ist genau geregelt, was den Betroffenen zusteht.
Wird ein Flug mehr als 14 Tage vor dem geplanten Termin annulliert, dann haben die Reisenden das Recht auf eine Umbuchung oder die Erstattung des vollen Ticketpreises. Die Airlines versuchen zwar, die Passagiere auf Alternativ-Verbindungen – auch mit der Bahn – umzubuchen, dieses Angebot müssen die Kunden aber nicht wahrnehmen. Oder es gibt diese Möglichkeit gar nicht, weil wie in diesem Winter auch der Bahnverkehr nahezu komplett zum Erliegen gekommen ist.
Kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung im Flieger
Wird ein Flug weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Termin gestrichen – wie es derzeit wegen der Schnee- und Eisprobleme am Münchener Flughafen immer wieder passiert –, haben die Passagiere im Regelfall ebenfalls Anspruch auf Umbuchung oder Erstattung des Preises.
Dazu kommt auch noch das Recht auf Entschädigung. Je nach Flugstrecke liegt die entsprechende Summe zwischen 250 und 600 Euro. Im aktuellen Fall greift diese Regelung allerdings zumindest im Flugverkehr nicht. Denn die zeitweise Schließung von Flughäfen wegen extremer Wetterbedingungen gilt als sogenannter außergewöhnlicher Umstand, auf den die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben.
Bahn will nach Schneechaos Bahnkunden entschädigen
Anders als im Flugverkehr können betroffene Bahnreisende in der aktuellen Situation mit zusätzlichen Entschädigungen rechnen. Eine Sprecherin der Deutschen Bahn hatte erklärt, die Schnee- und Eislage der vergangenen Tage sei kein unvorhergesehenes extremes Wetterereignis. Deswegen wolle man im Fall von Verspätungen oder Zugausfällen diesmal im üblichen Rahmen entschädigen.
Damit widerlegt die Bahn momentan Befürchtungen von Verbraucherschützern. Diese hatten zuletzt vor einem Einschnitt in die Fahrgastrechte gewarnt. Im Sommer trat nämlich eine Novelle der EU-Regeln für den Bahnverkehr in Kraft. Seither können sich Bahnunternehmen zumindest theoretisch auf "außergewöhnliche Umstände" berufen, wenn Extremwetter den Verkehr ausbremst. Derzeit verzichtet die Bahn offensichtlich darauf, diesen Passus zu nutzen. Damit haben verspätete oder gestrandete Kunden zahlreiche Rechte und Umbuchungsmöglichkeiten, die unter anderem auf den Internetseiten der Bahn aufgelistet sind.
Ansprüche richtig geltend machen
Grundsätzlich gilt: Kommt es zu Problemen, dann muss man auch schnellstmöglich bei der Airline, dem Bahnunternehmen oder bei Pauschalreisen beim Veranstalter reklamieren, um Ansprüche geltend zu machen. Sind die entsprechenden Schalter am Flughafen oder Bahnhof nicht besetzt, zum Beispiel weil der Flug oder der Zug mitten in der Nacht ankommt oder umgeleitet wurde, sollte man Kontaktdaten mit Mitreisenden austauschen, um Zeugen zu haben.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die entsprechenden Probleme zu dokumentieren, über Protokolle oder Fotos. Die nötigen Formulare für Reklamationen und Entschädigungsforderungen finden sich online entweder auf den Seiten der Unternehmen oder bei der söp, der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr.
Winterwetter kein Grund, nicht zur Arbeit zu kommen
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die massiven Zugausfälle eine Herausforderung. Denn sie sind trotz des Winterwetters selbst dafür verantwortlich, pünktlich zum Job zu erscheinen.
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) verweist darauf, dass sich Arbeitnehmer selbständig über die Wetterlage informieren und den Weg zur Arbeit entsprechend planen müssen. Darüber hinaus gebe es die Verpflichtung, den Arbeitgeber umgehend zu informieren, wenn eine Verspätung oder eine komplett gescheiterte Anfahrt abzusehen sei.
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