Wer ist ein Flüchtling?
Im deutschsprachigen Raum wird der Begriff auch durch "Geflüchtete / Geflüchteter" oder "Schutzsuchende / Schutzsuchender" ersetzt, da eine Person mit der Endung "-ling" im Deutschen oft abwertend charakterisiert ist. Da jedoch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Begriff weiterhin verwendet und er auch in Begriffen wie Flüchtlingskrise oder Flüchtlingshilfe verwendet wird, behalten wir im nachfolgenden FAQ den Begriff ebenfalls bei.
Der Begriff Flüchtling wird zwar im Alltag oft als Synonym für geflüchtete Menschen genutzt, im Verständnis des Asylrechts umfasst er jedoch ausschließlich anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Damit sind Menschen gemeint, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten.
Oft wird dafür auch der Begriff "anerkannter Flüchtling" verwendet.
Asylbewerber und Asylantrag
Bei dem Begriff Asylbewerber sind Personen gemeint, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen oder deren Asylverfahren noch nicht entschieden, bzw. abgeschlossen ist.
Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt (Begriffe werden weiter unten erklärt).
Die meisten der Asyl-Antragsteller und -Antragstellerinnen in Deutschland kommen nach wie vor aus Syrien. Asylgesuche von dort machen etwa ein Drittel aller Anträge aus. Nach dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Prüfung von Asylanträgen von Syrerinnen und Syrern vorerst ausgesetzt. Derzeit wird die Lage weiter beobachtet.
Mit deutlichem Abstand folgen in der Statistik Asylanträge von Menschen aus Afghanistan und aus der Türkei.
Wer bekommt Asyl? Die vier Schutzformen im Asylgesetz
Asylberechtigung
Asylberechtigte sind politisch Verfolgte, die Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt zu sein.
Flüchtlingsschutz
Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung und basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Diesen Schutz können Menschen für sich in Anspruch nehmen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure haben aufgrund ihrer Ethnie, Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (zum Beispiel Homosexuelle etc.).
Subsidiärer Schutz
Subsidiär meint einen "behelfsmäßigen" Schutz und er greift ein, wenn weder die Asylberechtigung noch der Flüchtlingsschutz gewährt werden können und wenn Menschen stichhaltige Gründe vorlegen, warum ihnen im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Ein Beispiel dafür ist die Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe.
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die drei Jahre gültig ist. Sie kann für drei weitere Jahre verlängert werden. Nach frühestens fünf Jahren kann ein unbefristetes Bleiberecht erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel Sicherung des Lebensunterhaltes oder ausreichende Sprachkenntnisse).
Abschiebungsverbot
Wenn die drei oben genannten Schutzformen nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.
Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den jeweiligen Staat erfolgen. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens ein Jahr erteilt wird. Sie kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung des dauerhaften Bleiberechts gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten.
Geduldete sind Menschen, deren Asylantrag zwar abgelehnt, die Abschiebung aber ausgesetzt wurde.
Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?
Asylbewerber in Deutschland erhalten existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Die Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz [externer Link] geregelt.
Zu den Grundleistungen zählen: Leistungen für die Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege. Außerdem Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt sowie Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten außerdem Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder einer Geburt.
Wie lange gilt das Bleiberecht?
Asylberechtigte und Menschen, die den Flüchtlingsschutz (siehe oben) in Anspruch nehmen können, erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Diese kann anschließend verlängert werden.
Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Bleiberecht erteilt werden. Dafür müssen beispielsweise der Lebensunterhalt überwiegend gesichert und gute Sprachkenntnisse (Niveau C1) vorhanden sein.
Wer darf in Deutschland arbeiten?
Anerkannte Flüchtlinge dürfen jede Beschäftigung annehmen, sie sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den gleichen Rechten und Pflichten.
Bei Asylbewerbern und Geduldeten (siehe oben) muss zuerst eine Frist von drei Monaten vergehen, bevor sie eine Arbeitstätigkeit annehmen können. Außerdem ist bei diesen Menschen eine Zustimmung der Arbeitsagentur nötig. Sie prüft die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und klärt, ob andere Bewerber ein Vorrecht haben. Für manche Branchen mit personellen Engpässen wird diese Zustimmung generell erteilt. Ausgenommen von dieser Prüfung durch die Arbeitsagentur sind außerdem Ausbildungsplätze, Praktika, Freiwilligendienst oder die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten.
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (zum Beispiel Albanien, Bosnien, Georgien und alle Mitgliedsstaaten in der EU) dürfen während des Asylverfahrens nicht beschäftigt werden. Auch Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Hochqualifizierte Flüchtlinge mit Hochschulabschluss dürfen ohne Zustimmung der Arbeitsagentur arbeiten, wenn sie in einem Mangelberuf tätig sind und mindestens 49.600 Euro pro Jahr verdienen. Sie können außerdem die sogenannte "Blaue Karte" beantragen. Es handelt sich dabei um ein Arbeits- und Aufenthaltsrecht für Hochschulabsolventen und für Drittstaatsangehörige mit besonderer beruflicher Qualifikation. Damit soll die Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Ausland erleichtert und gefördert werden.
Dürfen anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber überall in Deutschland arbeiten?
Die Residenzpflicht, wonach sich Asylbewerber nur im Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten und dort einer Beschäftigung nachgehen konnten, entfällt nach drei Monaten.
Für anerkannte Flüchtlinge gilt die Wohnsitzregelung: Sie müssen in dem Bundesland wohnen, dem sie zugewiesen wurden. Finden sie aber woanders eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle, entfällt diese Pflicht und sie können deutschlandweit arbeiten.
Wer ist ein Migrant?
Laut Bundeszentrale für politische Bildung ist der Begriff "Migrantin" oder "Migrant" ein Oberbegriff für alle Zugewanderten und Abgewanderten. Migranten sind also Menschen, die von einem Land in ein anderes ziehen – unabhängig davon, welche Gründe vorliegen.
In Deutschland gelten Menschen, die im Ausland geboren und nach Deutschland gezogen sind als Migrantinnen und Migranten. Sie werden oft auch als Migranten "der ersten Generation" bezeichnet. Wenn sie Kinder haben und diese bereits in Deutschland geboren sind, haben sie "Migrationshintergrund".
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesagentur für Arbeit)
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