Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Bildrechte: picture alliance/dpa | Jan Woitas
Audiobeitrag

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Audiobeitrag
>

Gericht: Rechtsreferendare dürfen Verfassung nicht bekämpfen

Gericht: Rechtsreferendare dürfen Verfassung nicht bekämpfen

Bewerber für Rechtsreferendariate müssen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen. Das hat der Bundesverwaltungsgerichts am Donnerstagabend in Leipzig entschieden. Die Richter wiesen damit die Revision eines Unterfranken zurück.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Bewerber für juristische Referendariate müssen Mindestanforderungen an ihre Verfassungstreue erfüllen. Das hat der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts am Donnerstagabend in Leipzig bekräftigt. Damit wies das Gericht die Revision von Matthias B., einem Aktivisten der rechtsextremen Kleinstpartei "Der III. Weg", gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München zurück.

Kläger war auch in NPD und in verbotener Vereinigung

Der Kläger, der in Würzburg Jura studiert hatte, wollte seine juristische Ausbildung in Bayern fortsetzen, war jedoch abgelehnt worden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg begründete die Entscheidung damals unter anderem mit der führenden Rolle des Mannes in der verfassungsfeindlichen Partei und dessen früherer Tätigkeit für die NPD sowie in der mittlerweile verbotenen Vereinigung "Freies Netz Süd".

Verfassungsfeindliche Haltung als Ausschlusskriterium

"Referendare nehmen an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil", erklärte jetzt der Vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichts, Markus Kenntner. Daher müssten sie besondere Anforderungen an die Verfassungstreue erfüllen. Diese Anforderung sei bei Matthias B. aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft bei "Der III. Weg" nicht gegeben. Die Partei wird von den Verfassungsschutzbehörden als extremistisch eingestuft. Ihre Struktur orientiere sich am Führerprinzip, und das Parteiprogramm verstoße gegen die Grundwerte der Verfassung, da es auf der Ungleichwertigkeit von Menschen und deren rechtlicher Ungleichbehandlung basiere.

"Parteiprivileg kein Schutz für jedes Mitglied"

Der Umstand, dass die Partei nicht verboten ist, ändere an dieser Einschätzung nichts, betonte Kenntner. Das Parteienprivileg schütze nicht automatisch jedes Mitglied vor dem Vorwurf mangelnder Verfassungstreue. Beteiligte eines Rechtsstreits hätten zudem ein Anrecht darauf, dass niemand an ihrem Fall mitarbeite, der verfassungsfeindliche Ziele verfolge oder unterstütze.

Referendare unter strengeren Auflagen als Anwälte

Die Anforderungen für Referendare seien strenger als für die Zulassung als Anwalt, betonte das Gericht weiter. Dies sei notwendig, da ein Referendariat Voraussetzung sei, um auch Staatsanwalt oder Richter zu werden. Im vorliegenden Fall habe bereits die Mitgliedschaft bei "Der III. Weg" ausgereicht, um Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu wecken.

Unterfranke mittlerweile Anwalt

Während seiner juristischen Auseinandersetzungen hatte Matthias B. bereits Klagen vor dem Verwaltungsgericht Würzburg, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verloren. 2022 war er in Sachsen zum Referendariat zugelassen worden.

Mittlerweile ist der Unterfranke als Anwalt tätig und betreibt eine eigene Kanzlei im Landkreis Main-Spessart. Dennoch ging er weiterhin gegen die Ablehnung in Bayern vor. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Fall nun endgültig abgeschlossen.

Mit Informationen der EPD.

Das ist die Europäische Perspektive bei BR24.

"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht’s zur Anmeldung!