Im März 2023 hatte das Amtsgericht Nürnberg den Künstler wegen Beleidigung Söders und Verwendung verbotener Nazi-Symbolik in einem Graffiti zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 30 Euro verurteilt. Dagegen hatte der 40-Jährige Berufung eingelegt, doch das Nürnberger Landgericht bestätigte im Juni des vergangenen Jahres das Urteil. Dagegen legte der Künstler wiederum Revision ein und bekam am 8. Mai 2024 vom Bayerischen Obersten Landesgericht recht. Das teilte eine Gerichtssprecherin am Mittwoch in Nürnberg mit.
Künstler: Mit Graffiti Traumatisierung verarbeiten
Der Mann hatte das einer Postkarte ähnliche Graffiti im Sommer 2022 auf eine Scheune im Süden Nürnbergs gesprüht. Wie er in der Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth angegeben hatte, wollte er mit dem Bild eine Traumatisierung verarbeiten. Diese sei nach seinen Angaben nach einem Polizeieinsatz vor der Scheune im Sommer 2022 ausgelöst worden, bei der er Polizeigewalt erlebt habe.
Mann beruft sich auf Kunstfreiheit
Vor Gericht hatte der Künstler immer bestritten, dass es sich bei seinem Graffiti um eine SS-Uniform handle und auch bei dem Kopf, der zur Hälfte als Totenkopf dargestellt worden war, habe es sich nicht um Söders Gesicht gehandelt.
Zudem berief er sich auf die per Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit. Diese sahen sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth überschritten. Der Senat des Obersten Landesgerichts kam nun zu einem anderen Ergebnis, wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt.
Keine eindeutig verfassungswidrigen Kennzeichen
So heißt es in der Mitteilung: "Zwar sei die vom Angeklagten abgebildete Uniform aufgrund der verwendeten gestalterischen Elemente geeignet, Erinnerungen an eine SS-Uniform zu wecken. Sie enthalte aber keine Merkmale, die eine eindeutige Beurteilung als verfassungswidrige Kennzeichen rechtfertigen würden." In der Gesamtschau sei auch die Uniform nicht mit einer Original-Uniform der Nazis zu verwechseln. Ähnliches gelte für den dargestellten Totenkopf, der zwar Assoziationen zu den Symbolen der SS wecke, zugleich aber auch Abweichungen aufzeige.
"Abbildungen, die lediglich den Anschein eines verfassungswidrigen Kennzeichens erwecken, erfüllen jedoch nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen", begründet das Gericht sein Urteil.
Senat: Graffiti ist Kunst und Satire
Zudem könne sich der Graffiti-Künstler in Bezug auf den Vorwurf der Beleidigung nach Auffassung des Senats auf die Kunstfreiheit berufen. "Das von ihm geschaffene Graffiti-Bild sei nach allen vom Bundesverfassungsgericht geprägten Begriffen Kunst", heißt es in der Mitteilung. Dabei sieht der Senat Satire im Einsatz. "Dem Stilmittel der Satire seien zudem Verzerrungen, Verfremdungen und Übertreibungen immanent." Selbst wenn die eine dargestellte Gesichtshälfte den Ministerpräsidenten als Repräsentanten der Staatsmacht darstellen sollte, "handle es sich um eine zulässige Kritik am System, die die Grenzen der Kunstfreiheit nicht überschreitet."
Das Graffiti an der Scheune zeigte mit dem Schriftzug "Liebesgrüße aus Bayern" eine Person in Uniform, deren eine Gesichtshälfte als Totenschädel dargestellt ist und deren andere Hälfte dem bayerischen Ministerpräsidenten ähnelt. Das Verfahren war ins Rollen gekommen, da die Bayerische Staatskanzlei nach Bekanntwerden des Graffitis Strafanzeige gestellt hatte.
Mit Informationen der dpa
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