Pauschalreisende müssen keine unzumutbaren Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie akzeptieren. Treten sie wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen von ihrer Buchung zurück, darf der Veranstalter keine Stornogebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Dass wegen der weltweiten Corona-Pandemie Risiken auch am Wohnort bestanden, stehe dem nicht generell entgegen. (Az: X ZR 66/21)
Einbehalt der Stornokosten nicht rechtens
Die Klägerin hatte für Juni 2020 eine Donau-Kreuzfahrt für 1.600 Euro gebucht. Zwei Wochen vor Abfahrt trat sie wegen der Pandemie von der Reise zurück. Der Veranstalter hielt an der Kreuzfahrt mit einer verringerten Teilnehmerzahl fest und behielt von der Klägerin 1.000 Euro Stornokosten ein.
Unzumutbare Risiken können Stornokosten hinfällig machen
Laut Gesetz können Reiseveranstalter bei Stornierungen einen "Entschädigungsanspruch" geltend machen und somit Stornogebühren verlangen. Dies scheidet allerdings aus, wenn die Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Beeinträchtigungen verbunden wäre, etwa Risiken für die Gesundheit.
Präzedenzfall berücksichtig auch das Alter der Klägerin
Für die Donau-Kreuzfahrt hat der BGH solche Risiken bejaht, so dass der Veranstalter die Stornokosten erstatten muss. Auch wegen ihres höheren Alters habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass sie durch die räumliche Nähe bei einer Flusskreuzfahrt besonders gefährdet gewesen wäre.
Einen weiteren Streit um eine Pauschalreise nach Mallorca verwies der BGH zur weiteren Prüfung an das Landgericht Düsseldorf zurück. Es soll noch klären, wie im Reisezeitraum die Corona-Lage auf Mallorca aussah. (Az: X ZR 84/21)
Reihenfolge der Stornierung und Reiseabsage von Bedeutung
In einem dritten Streit um eine Ostsee-Kreuzfahrt kommt es laut BGH maßgeblich auf den Umstand an, dass der Kunde seinen Rücktritt schon erklärt und der Veranstalter erst danach die Reise abgesagt hatte. Ob in einer solchen Situation der Veranstalter die Stornogebühren zurückgeben muss, hänge von EU-Recht ab. Der BGH hatte schon am 2. August einen vergleichbaren Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Den neuen Streit um die Ostsee-Kreuzfahrt setzte er bis zu einer Antwort der Luxemburger Richter aus. (Az: X ZR 3/22)
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