Baar-Ebenhausen: Anwohner und Helfer laden vom Hochwasser zerstörte Einrichtungsgegenstände auf einen Anhänger.
Bildrechte: dpa-Bildfunk/Karl-Josef Hildenbrand

Das Hochwasser hat nicht nur Wohnraum, sondern auch Geschäfte und Arbeitsplätze zerstört. Welche Regeln gelten für betroffene Arbeitnehmer?

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Lohnfortzahlung bei Hochwasser? Diese Regeln gelten

Aufräumen ist jetzt in den Hochwassergebieten in Bayern angesagt. Betroffen ist auch der ein oder andere Betrieb, in dem wegen der erheblichen Schäden nicht gearbeitet werden kann. Was heißt das aber für die Beschäftigten?

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Die Werkshalle steht unter Wasser, im Friseursalon, der Gastwirtschaft oder dem Geschäft haben Schlammmassen die Einrichtung zerstört: An einen normalen Arbeitstag ist da nicht zu denken. Trotzdem steht dem Beschäftigten der übliche Lohn zu. Darauf verweist die IHK für München und Oberbayern.

Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko

Die Belegschaft bietet ihre Arbeit an – sie kann gerade jedoch nicht eingesetzt werden. Der Arbeitgeber trägt da das Betriebsrisiko. Er kann allerdings Kurzarbeit wegen eines "unabwendbaren Ereignisses" beantragen. Hochwasser fällt laut Bundesagentur für Arbeit eindeutig in diese Kategorie. Sie übernimmt für die Zeit, die nicht gearbeitet werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen die anfallenden Lohnkosten, aber nur in Höhe von 60 Prozent – beziehungsweise 67 Prozent bei Eltern. Allerdings muss der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungskosten übernehmen, auch den Arbeitnehmeranteil. Darauf weist die Bundesagentur hin.

Kurzarbeitergeld gibt es auch, wenn der Betrieb komplett stillsteht. Die Mitarbeiter müssen zwar nicht arbeiten, erhalten dafür aber weniger Lohn. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld aufstocken. Einige Tarif- oder Arbeitsverträge sehen das so vor.

Arbeitnehmer hat das Wegerisiko

Auch bei Hochwasser muss der Beschäftigte in der Regel pünktlich am funktionsfähigen Arbeitsplatz erscheinen – sonst kann der Arbeitgeber das Einkommen entsprechend kürzen. Ein nötiger Umweg oder ein Stau sind da zumutbar. Die IHK rät den Beschäftigten, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber zu melden und die Verspätung anzukündigen oder auf die Gefahr durch das Hochwasser hinzuweisen. Kommt der Mitarbeitende der Meldepflicht nach, dürfte es zu keiner Abmahnung kommen. Ein Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit beim Zuspätkommen oder Nichterscheinen allerdings gäbe es nicht.

Betroffene dürfen fehlen

Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine Leistung. Dafür bekommt er auch sein Gehalt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht aber Ausnahmen vor. Wessen Keller oder gar Wohnung überflutet ist und wenn Aufräumarbeiten anstehen, dann kann man sich für diese Zeit von der Arbeit abmelden. Trotzdem darf der Arbeitgeber das Gehalt nicht kürzen. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist einem Beschäftigten bei Naturkatastrophe mit persönlicher Betroffenheit die Arbeit nicht zuzumuten.

Das gilt allerdings nur für kurze Zeit und muss unter Umständen auch nachgewiesen werden. Es kommt auf den Einzelfall an. Einen Monat lang die Wohnung zu sanieren, dürfte nicht mehr unter die Ausnahme fallen. Und es lohnt der Blick in den Arbeitsvertrag. Dort kann der BGB-Anspruch auf Lohnzahlung in Ausnahmefällen auch bei Nichtarbeit ausgeschlossen sein.

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