Die terroristischen Angriffe der Hamas auf Israel und der seither eskalierende Konflikt im Nahen Osten haben weltweite Konsequenzen, auch für Urlauber und Geschäftsreisende. Für Israel, die Palästinensischen Gebiete, den benachbarten Libanon und Teile Ägyptens (den Nordsinai) gilt mittlerweile eine Reisewarnung der Bundesregierung. Was Kunden wissen sollten:
- Zum Artikel: Teil-Reisewarnung für Ägypten: Was bedeutet das für den Urlaub?
Hilfestellung für reisende Deutsche
Das Auswärtige Amt und die deutschen Botschaften vor Ort beobachten regelmäßig rund um den Globus die Sicherheitslage und veröffentlichen dazu entsprechende Bewertungen. Sie sollen Bundesbürgern helfen, eventuelle Sicherheitsrisiken einschätzen zu können. Diese Bewertungen sind abgestuft. So gibt es für jedes Land sogenannte Reisehinweise, in denen zum Beispiel die Einreisebedingungen erklärt werden. Also etwa die Frage, ob man als deutscher Tourist lediglich einen Personalausweis oder Reisepass braucht oder ob ein Visum benötigt wird.
Sicherheitshinweise für zahlreiche Länder
Die nächste Stufe sind sogenannte Sicherheitshinweise, die es für zahlreiche Länder gibt. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes machen sie auf besondere Risiken für Reisende und im Ausland lebende Deutsche aufmerksam. Sie können auch eine Empfehlung enthalten, auf Reisen zu verzichten oder sie einzuschränken. Teilweise gelten solche Hinweise nur für bestimmte Regionen. Im ansonsten als sehr sicher eingeschätzten Japan zum Beispiel rät die Bundesregierung, die Gegend um das havarierte Atomkraftwerk Fukushima zu meiden. Im verarmten Venezuela dagegen warnt das Auswärtige Amt vor grassierender Gewaltkriminalität und Demonstrationen, die sich binnen kürzester Zeit zu Straßenschlachten entwickeln können.
Reisewarnung als dringende Aufforderung
Die höchste Empfehlungsstufe sind sogenannte Reisewarnungen. Sie werden nur selten ausgesprochen, etwa für Länder oder Regionen, in denen Kriege, Pandemien oder Naturkatastrophen für extrem unsichere Zustände sorgen. Das Auswärtige Amt spricht von einer akuten Gefahr für Leib und Leben. In manchen Fällen, wie zuletzt im Libanon, werden Deutsche zur Ausreise aus dem jeweiligen Gebiet aufgefordert.
Reisewarnungen sind keine Verbote
Die Bundesregierung versteht ihre Hinweise und Warnungen als Hilfestellung, nicht als Vorschrift oder Verbote. So weist das Auswärtige Amt ausdrücklich darauf hin, dass die letzte Entscheidung, ob und welche Risiken man auf sich nehmen will, bei den Reisenden selbst liege: "Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden." Außerdem müsse man sich auch vor Ort informieren, da sich Gefahrenlagen oder auch Gesetze im jeweiligen Land schnell ändern können, ohne dass die Bundesregierung zunächst davon erfährt.
Was tun bei einer Reisewarnung?
Da Israel ein beliebtes Reiseziel ist, dürften in den kommenden Wochen und Monaten zehntausende Deutsche einen Urlaub oder Verwandtenbesuch dort geplant haben, der nun wahrscheinlich nicht zustande kommt. Für sie ist die offizielle Reisewarnung auch eine finanzielle Erleichterung. Denn in der Regel können Kunden damit zum Beispiel von einer Pauschalreise kostenfrei zurücktreten. Umgekehrt können auch die Veranstalter geplante Reisen absagen. Experten wie die Verbraucherzentralen raten, sich in jedem Fall mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen, um möglicherweise auch umzubuchen.
"Außergewöhnliche Umstände" als Rücktrittsgrund
Einst sprach man von "höherer Gewalt", heute nennt man Kriege und Katastrophen "außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände", die einen geplanten Traumurlaub in einen lebensgefährlichen Höllentrip verwandeln können. In solchen Fällen haben Kunden laut der Verbraucherzentrale Bayern in der Regel das Recht, eine Reise abzusagen und das bereits bezahlte Geld zurückzuerhalten. Die Hinweise und Warnungen der Bundesregierung sind ein wichtiges Indiz dafür, ob solche "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen. Die Verbraucherschützer weisen auch darauf hin, dass ein entsprechendes Bauchgefühl nicht ausreicht.
Urteil: Kostenfreier Rücktritt nur bei überraschenden Ereignissen
Entscheidend für die kostenlose Stornierung einer Reise ist auch, wann diese gebucht wurde. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine entsprechende offizielle Warnung existierte, können es sich die Kunden nicht kostenfrei anders überlegen, wenn sich die Lage bis zum geplanten Reiseantritt nicht gebessert hat. Das entschied zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Eine Klägerin hatte die Anzahlung für eine Reise in die Dominikanische Republik zurückgefordert. Sie hatte den Urlaub allerdings zu einem Zeitpunkt gebucht, an dem es wegen der Corona-Pandemie bereits eine Reisewarnung für den Karibikstaat gab, die mehrmals verlängert wurde. Kurz vor dem Abflug sagte die Frau die Reise dann ab und argumentierte mit Corona-Risiken. Das ließen aber die Gerichte durch alle Instanzen nicht gelten. Da die Reisewarnung schon zum Zeitpunkt der Buchung bestanden hatte, seien "alle Einschränkungen wie Maskenpflicht absehbar gewesen und daher nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzusehen".
- Zum Artikel: Lage im Libanon: Warum viele Deutsche bleiben
Das ist die Europäische Perspektive bei BR24.
"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht’s zur Anmeldung!