Die Molkerei Alois Müller aus Fischach-Aretsried im Landkreis Augsburg verstößt mit isolierten Werbeaussagen wie "14 g Protein" und "14 g Protein pro Becher" gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung und agiert damit wettbewerbswidrig. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag in einem Berufungsverfahren.
Bestätigung des Landgerichtsurteils
Das Oberlandesgericht München bestätigte das Urteil des Landgerichts München: Dadurch dass die Molkerei Alois Müller die isolierte Herausstellung der reinen Proteinmenge in Gramm auf dem Deckel einer High Protein Milchreispackung aufgedruckt habe, könne der Verbraucher zu der Annahme verleitet werden, das Produkt mit der höchsten ausgezeichneten Menge an Protein weise auch den "höchsten" Proteingehalt auf, was aber nicht zwingend der Fall sein müsse und deshalb zu einer Verwirrung des Verbrauchers führen könne.
Gericht fordert Informationen auf einen Blick
Gerade der an einer ausgewogenen Ernährung interessierte Verbraucher benötige für eine informierte Kaufentscheidung nicht nur die Angabe zur Menge des (absoluten) Proteingehalts des Produkts, sondern auch die Angaben zum Brennwert sowie zur Menge der weiteren in dem Produkt enthaltenen Nährstoffe, wie etwa Zucker oder Fett. Darum müsse der Verbraucher diese Informationen grundsätzlich alle "auf einen Blick" erhalten, um nicht durch die prominente Herausstellung einzelner Nährwertangaben von den übrigen Angaben abgelenkt zu werden, heißt es in der Begründung des OLG.
Keine getrennte Angabe von der Nährwerttabelle
Das Landgericht München hatte im Juli 2023 geurteilt, dass es gegen das Wettbewerbsrecht verstoße, wenn auf einer Lebensmittelverpackung der Proteingehalt in Gramm getrennt von der Nährwerttabelle angegeben wird. Das Landgericht verurteilte damals die Molkerei Alois Müller dazu, es zu unterlassen, den Proteingehalt auf der Lebensmittelverpackung in Gramm getrennt anzugeben. Dagegen war die Molkerei in Berufung gegangen. Diese Berufung wies das OLG München am Donnerstag zurück. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen, das bedeutet, dass die Molkerei noch eine gerichtliche Instanz höher gehen kann.
Wettbewerbswidriger Aufdruck
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main. Sie sah in den Werbeaussagen einen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Das Landgericht München und nun auch das Oberlandesgericht München gaben der Klägerin recht. Der europäische Gesetzgeber habe eine solche Kennzeichnungspraxis als verwirrend eingestuft und ausdrücklich verboten. Zulässig sei nur die Angabe "hoher Proteingehalt".
Verbraucherzentrale Bayern begrüßt Urteil
"Isolierte Proteinangaben sind wenig hilfreich und führen die Verbraucher in die Irre", sagt Lebensmittelexpertin Daniela Krehl von der Verbraucherzentrale Bayern. Denn diese isolierten Angaben im Gramm würden keinen Aufschluss über die Relation zum Gesamtprodukt geben. Erlaubt sind laut Krehl nach der EU-Health-Claims-Verordnung Angaben wie "Proteinquelle", wenn mindestens 12 Prozent der Gesamtkalorien des Lebensmittels aus Protein stammen, sowie "proteinreich", "reich an Protein" oder "hoher Proteingehalt". Hier müssen mindestens 20 Prozent der Kalorien aus Protein kommen.
Das bedeutet laut Verbraucherzentrale also, dass ein Lebensmittel als proteinreich beworben werden darf, wenn der Proteingehalt hoch und gleichzeitig der Kaloriengehalt vergleichsweise niedrig ist. Die Angaben beziehen sich laut Daniela Krehl nicht auf Gramm wie bei der verpflichtenden Nährwerttabelle, die Aufschluss gibt über Fett, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.
- Lesen Sie auch: Sieber-Fleischskandal - BGH hebt Urteil auf
"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht’s zur Anmeldung!