Das Logo der App Booking.com ist auf dem Display eines iPhones zu sehen.
Bildrechte: picture alliance/dpa | Silas Stein
Audiobeitrag

Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Hoteliers gestützt.

Audiobeitrag
>

EuGH stärkt Hoteliers – und weist Booking.com in die Schranken

EuGH stärkt Hoteliers – und weist Booking.com in die Schranken

Hotelportale wie Booking, Expedia oder HRS werben oft mit Bestpreisgarantien. Dahinter stecken meist Vertragsklauseln, wonach Hotels ihre Zimmer auf eigenen Internetseiten nicht billiger anbieten dürfen. Doch der EuGH hat dem nun Grenzen gesetzt.

Über dieses Thema berichtet: BAYERN 3-Nachrichten am .

Hotelportale wie Booking.com, Expedia oder HRS sind für Hotelbetreiber oft ein lukratives Geschäft: Bieten sie ihre Zimmer auf den Plattformen an, profitieren sie von deren Reichweite, was den Umsatz in der Regel steigert. Im Gegenzug wird eine Gebühr fällig. Bucht man stattdessen bei einem Hotel direkt, sind dieselben Zimmer meist günstiger zu haben. Zurecht, wie nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Für Urlauber kann es daher sinnvoll sein, erst die Zimmer auf den Plattformen zu vergleichen und dann nochmal beim Hotel direkt anzufragen.

Vertragsklauseln gegen niedrigere Preise

Dem Urteil vorausgegangen war ein jahrelanger Streit zwischen zahlreichen deutschen Hotels und dem niederländischen Online-Portal Booking.com. Die Buchungsplattform hatte Hotels mit sogenannten Bestpreisklauseln untersagt, ihre Zimmer auf den eigenen Vertriebskanälen preiswerter anzubieten als bei Booking.

Auf Portalen können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt. Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer deshalb oft billiger sein. Genau da setzten die Bestpreisklauseln von Booking.com und anderen Mitbewerbern an.

Bundeskartellamt entschied bereits vor Jahren gegen Plattform

Das Bundeskartellamt hat diese Praxis bereits Ende 2015 verboten. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. 2020 wandte sich Booking an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstießen. Dutzende deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben eine sogenannte Widerklage und verlangten von Booking Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.

Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor. Es wollte wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um Trittbrettfahren zu verhindern - also dass Kunden sich Hotels auf Booking.com anschauen, dann aber günstiger auf der hoteleigenen Website buchen. Die Hotels würden sich dann die Provision sparen.

EuGH bestätigt deutsche Auffassung und stärkt Hotels den Rücken

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Bestpreisklauseln unzulässig sind, weil sie gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen. In diesem Fall könne das Kartellverbot sehr wohl greifen, hieß es in der Urteilsbegründung. Solche Klauseln seien nicht von vornherein davon ausgenommen. Zwar hätten Plattformen wie Booking eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH. Denn zum einen können Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit.

Bestpreisklauseln seien allerdings nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben. Die Klauseln könnten grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Im konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Booking hat bereits auf Bestpreisklauseln verzichtet

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.

Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, "notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren", so das Unternehmen.

Mit Informationen von dpa und afp.

Das ist die Europäische Perspektive bei BR24.

"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht’s zur Anmeldung!