30.07.2024, Baden-Württemberg, Karlsruhe: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts,(l-r), Astrid Wallrabenstein, Doris König (Vorsitzende), Ulrich Maidowski, verkündet das Urteil über die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition. Laut dem Urteil ist das Bundeswahlgesetz 2023 überwiegend verfassungsgemäß · allein die fünf Prozent -Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort. Foto: Uli Deck/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
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CSU kann aufatmen: Teile der Wahlrechtsreform gekippt.

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CSU kann aufatmen: Teil der Wahlrechtsreform gekippt

CSU kann aufatmen: Teil der Wahlrechtsreform gekippt

Der geplante Wegfall der Grundmandatsregel bei der Bundestagswahl ist verfassungswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die CSU wird's freuen.

Über dieses Thema berichtet: BAYERN 3-Nachrichten am .

Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition zum Teil korrigiert. Die Karlsruher Richter kippten in ihrem am Dienstag verkündeten Urteil die beschlossene Aufhebung der Grundmandatsklausel. Hingegen bestätigte das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Zweitstimmendeckung, womit womöglich einige Direktkandidaten trotz eines Siegs in ihrem Wahlkreis künftig nicht mehr im Bundestag vertreten sein werden.

Die nun offiziell verkündete Entscheidung entspricht von der Grundaussage jenem Dokument, das gestern zeitweise auf der Webseite des obersten deutschen Gerichts abgerufen werden konnte. Mehrere Medien, unter anderem die Tagesschau, berichteten darüber.

Aufhebung der "Grundmandatsklausel" verfassungswidrig

Die Grundmandatsregel besagt folgendes: Parteien mit weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen ziehen trotzdem mit allen Abgeordneten ins Parlament ein, sofern sie drei Direktmandate erzielt haben. Zuletzt profitierte die Linke von dieser Regelung. Sie und die CSU hatten gegen den von der Ampel-Regierung geplanten Wegfall protestiert. Die CSU holte in der Vergangenheit fast flächendeckend Direktmandate in Bayern, übersprang die 5-Prozent-Hürde aber nur knapp.

Laut Entscheidung stützen die Richter zwar die 5-Prozent-Hürde, weil sie der Zersplitterung des Bundestags entgegenwirke. Im Falle der CSU sei das Parlament aber auch dann arbeitsfähig, wenn die Partei mit weniger als 5 Prozent vertreten sei. Schließlich bilde sie mit der CDU zusammen eine Fraktionsgemeinschaft.

Zur nächsten Bundestagswahl im Herbst 2025 gilt nun laut Gericht erst einmal die bisherige Regelung: 5-Prozent-Hürde plus Grundmandatsklausel. Für die Zeit danach lässt Karlsruhe dem Gesetzgeber auch die Möglichkeit, die Hürde abzusenken.

Wahlrechtsreform ansonsten bestätigt

Die anderen Punkte der Wahlrechtsreform billigte das Bundesverfassungsgericht dagegen. Hauptziel der Reform ist es, die Zahl der Bundestagsabgeordneten zu begrenzen – und zwar durch den Wegfall der Überhang- und Ausgleichsmandate.

Aktuell gibt es 733 Bundestagsabgeordnete. Die Zahl der Sitze ist in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen, und noch nie war der Wert so hoch wie in der laufenden Wahlperiode. Die gesetzliche Sollgröße liegt eigentlich bei 598, aber wegen bestimmter Regelungen im Wahlrecht sind es deutlich mehr. Nun wird es keine Überhangmandate mehr geben – und damit auch keine Ausgleichsmandate mehr.

Nicht alle Direktkandidaten kommen ins Parlament

Durch die Reform verschiebt sich der Charakter des Wahlsystems in Richtung einer reinen Verhältniswahl. Elemente der Persönlichkeitswahl würden dann an Bedeutung verlieren. Heißt konkret: Bewerber mit den meisten Erststimmen auf Wahlkreisebene würden nur noch dann in den Bundestag einziehen, wenn dies von dem Zweitstimmenergebnis im Hinblick auf die Landesliste der jeweiligen Partei gedeckt ist.

Die Richter argumentieren, dass Wahlkreisabgeordnete nicht "Delegierte ihres Wahlkreises" seien, sondern Vertreter des ganzen Volkes. Der Wegfall von Direktmandaten trifft dann auch die CSU.

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